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AGB
1. CK City Kurier Trier betreibt eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese durch CK City Kurier Trier ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten i. S. d. Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (Warschauer Abkommen - WA) die des Warschauer Abkommens und bei Bahntransporten die der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIM).
2. Befördert werden können alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Motorrad, Pkw und LKW im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, von Gefahrgut sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Auf Wunsch können auch Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorher eine separate Versicherung abgeschlossen.
3. Gegenstand des Transportauftrages ist die
Vermietung von Fahrzeugen sowie die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert.
4. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch wird für diese Sendungen keine Haftung übernommen.
Jede Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber CK City Kurier Trier schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber CK City Kurier Trier anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen.
Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 3, Satz 3 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber CK City Kurier Trier geltend zu machen.
Werden die in dieser AGB genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt die Haftung für den Transport.
5. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber CK City Kurier Trier
eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden CK City Kurier Trier von jeder Laufzeitzusage.
6. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisempfehlungen von CK City Kurier Trier. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gemäß gesonderter Vereinbarungen. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an CK City Kurier Trier
in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch CK City Kurier Trier.
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann CK City Kurier Trier für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. 10,00 DM, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. 20,00 DM sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass CK City Kurier Trier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Beitreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zzgl. Auslagenpauschale
gemäß Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten.
Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
7.
Weitergehende Leistungen von CK City Kurier Trier: Unabhängig von bzw. ergänzend zur vorstehend beschriebenen Haftung gewährt CK City Kurier Trier für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine Ersatzleistung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro, höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der im Schadenfall Anspruchsberechtigte wird von CK City Kurier Trier so gestellt, wie ein Wareninteressent bei
Abschluss einer Warentransportversicherung mit Deckungsform „Volle Deckung“ gemäß „ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984“ stehen würde.
Die Ersatzleistung von CK City Kurier Trier ist je Schadenereignis insgesamt mit € 1,0 Mio. Euro begrenzt. Die durch ein Ereignis mehreren Anspruchsberechtigten entstandenen Schäden werden, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, anteilmäßig im Verhältnis Ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die Grenze der Ersatzleistung von 1,0 Mio. Euro übersteigen.
Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger) transportversichert sind.
Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über 1.000 Euro pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber von CK City Kurier Trier abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben.
Für Lieferfristüberschreitungen wird nur bei Verschulden von CK City Kurier Trier
gehaftet. Die Haftung beschränkt sich gemäß § 431 HGB auf das Dreifache der Fracht. Wird bei Overnight- und internationalen Transporten eine garantierte Laufzeit der Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung ebenfalls auf das Dreifache der Fracht begrenzt. Höhere Gewalt jeder Art im Sinne von Absatz
5 entbindet CK City Kurier Trier von jeder Laufzeitzusage.
Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung im Sinne von § 435 HGB bleibt unberührt.
CK City Kurier Trier besorgt gegen zusätzliches Entgelt eine Warentransportversicherung auf Grundlage der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 "Deckungsform "Volle Deckung", sofern dies vom Auftraggeber schriftlich unter Angabe der Versicherungssumme verlangt wird.
8. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht,
die CK City Kurier Trier auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden
konnte. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt.
Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen; ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch CK City Kurier Trier. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haften wir
nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf unserem Verschulden beruht. Bei Filmen, Disketten und anderen Datenträgern ist unsere Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände wird nicht gehaftet, es sei denn, vor Transportbeginn wurde eine separate Versicherung eingedeckt.
9. Der Vermittlungsauftrag und die vermittelten Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von CK City Kurier Trier. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Trier vereinbart.
10. Sämtliche Ansprüche gegen CK City Kurier Trier und Erfüllungsgehilfen von CK City Kurier Trier, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlusts.
11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
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